Bürgerbegehren – Aktueller Stand
Aktueller Stand unseres Bürgerbegehrens
Am 11. Juni 2025 haben wir 328 gültige Unterschriften eingereicht – viel mehr als die erforderlichen 160. Die Gemeinde bestätigte schnell:
- Die Zulässigkeit des Begehrens ist unbestritten.
- Das erforderliche Unterschriftenquorum wurde erfüllt.
Nun steht fest: Der Gemeinderat wird in öffentlicher Sitzung am 30. Juli 2025 über das Bürgerbegehren entscheiden. Aber…


Die Bindungsfrist
Aktuell versucht die Gemeinde, den Bürgerentscheid juristisch zu umgehen:
- Kurz nach der Zulässigkeit wurde die Anwaltskanzlei iuscomm eingeschaltet – mit der Frage, wie man Bindungsfristen umgehen kann.
- Die Empfehlung lautete: formelle Übernahme, um den Bürgerentscheid zu verhindern – dabei bleibt die Möglichkeit offen, die Flächen später doch anderweitig zu verpachten.
Das stellt ein Problem für die Demokratie dar.
Der Sinn eines Bürgerbegehrens ist es, dass die Bürger in einem Bürgerentscheid mehrheitlich in einer Sache entscheiden, die die gesamte Bürgerschaft betrifft. Durch die formale Übernahme des Bürgerbegehrens in einem Gemeinderatsbeschluss und was dann formal wie eine Zustimmung zum Bürgerwillen aussieht, könnte inhaltlich entgleiten und den Willen der Bürger missachten. Das Bürgerbegehren in der Form zu missbrauchen, wird rechtlich als sehr problematisch gesehen.
Bindungswirkungen & Sperrfristen
Was Bedeutet DAS?
Bürgerentscheid: Bei einer erfolgreichen Abstimmung ist das Ergebnis mindestens drei Jahre bindend – das heißt, der Gemeinderat darf das Thema in diesem Zeitraum nicht erneut behandeln.
Eigenständiger Gemeinderatsbeschluss: Wenn der Gemeinderat das Bürgerbegehren übernimmt und formal beschließt, entfällt der Bürgerentscheid. In diesem Fall gibt es keine festgelegte Sperrfrist.
1. Unsere Haltung
Bürgerentscheid
Wir halten einen Bürgerentscheid für das klarste und ehrlichste Verfahren. Nur so können alle Bürger mitbestimmen – egal wie das Ergebnis ausfällt.
2. Unsere Haltung
Gemeinderatsbeschluss
Wenn der Gemeinderat dennoch übernimmt, fordern wir: eine verbindliche Sperrfrist von mindestens drei Jahren, eine öffentliche Selbstverpflichtung, dass in dieser Zeit keine Verpachtung der Flächen erfolgt.
Wir sind Vorbereitet
Wir wissen um die juristische Strategie des Gemeinderats. Unser rechtlicher Rückhalt ist stark – Der Rückhalt in der Gemeinde, durch Sie, ist stark – und wir werden diese Umgehungsversuche:
öffentlich machen
mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln. Sachlich, aber in der Sache unnachgiebig.
rechtlich prüfen und falls notwendig auch rechtlich beantworten
Die Zulässigkeit bestätigt, dass das Begehren rechtlich anerkannt ist. Natürlich haben wir im Vorfeld schon die aktuelle Entwicklung bedacht und uns vorbereitet.
Welche Herausforderungen können auftreten?
Auf unserer Seite, also als Bürger, eher wenige und der Natur der Sache geschuldet, leicht beherrschbar. Auf Seiten des Gemeinderats sehen wir erhebliche Herausforderungen. Wir haben darauf aufmerksam gemacht, aber erst der Gemeinderatsbeschluss am 30.07.2025 wird zeigen, inwieweit das verstanden wurde.
Definitionen
Nochmals und hoffentlich zum besseren Verständnis, erläutern wir hier die wichtigsten Begriffe.
Was bedeutet Bindungsfrist
Die Bindungsfrist bedeutet: Wenn in einer Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet und die Mehrheit der Bürger für oder gegen etwas stimmt, darf der Gemeinderat drei Jahre lang keine andere Entscheidung treffen. Er muss sich also an das halten, was die Bürger entschieden haben.
Das ist wichtig, damit der Wille der Bürger nicht sofort wieder geändert werden kann. Bei einem normalen Beschluss vom Gemeinderat gibt es diese Sperrfrist nicht – der Gemeinderat könnte seine Meinung jederzeit wieder ändern.
Was bedeutet es, wenn der Gemeinderat ein Bürgerbegehren übernimmt?
Wenn der Gemeinderat ein Bürgerbegehren übernimmt, bedeutet das: Er stimmt selbst für das, was im Bürgerbegehren gefordert wird. Dann gibt es keinen Bürgerentscheid mehr, weil der Gemeinderat die Forderung schon beschlossen hat. Aber: Der Gemeinderat kann diesen Beschluss jederzeit wieder ändern, weil es keine Sperrfrist gibt. Das heißt, der Schutz des Bürgerwillens ist schwächer als bei einem Bürgerentscheid. Natürlich kann der Gemeinderat aber in seinem Beschluss auch freiwillig eine dreijährige Bindungsfrist erklären.
Unser Ziel bleibt Klar:
Eine ehrliche Entscheidungsfindung durch die Bürger – ohne juristische Hintertüren. Wird das gelingen? – Gegenfrage: Warum sollte das nicht gelingen?
Wir sehen hier und jetzt und vor allem nach dem Informationsabend am 27.06.2025 keinen Anlass daran zu zweifeln.
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