Häufige Fragen zum Regionalverband und der Fortschreibung Teilregionalplan WIndenergie
Dem Regionalverband Schwarzwald Baar Heuberg ist die Aufgabe zugewiesen worden, geeignete Standorte für Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen auszuweisen. Die erste Offenlage unter Beteiligung der Öffentlichkeit ist abgeschlossen. In dieser ersten Phase wurden die Einsprüche der Betroffenen geprüft, gewichtet und die Planung in Teilen angepasst. Aktuell steht die zweite Offenlage der Planung mit Beteiligung der Öffentlichkeit an. Im Gegensatz zu der ersten Beteiligung der Öffentlichkeit sollen die Einwände nur digital erfolgen und es sind nur noch Einwände gegen die Planänderungen zugelassen und auch nur insofern, dass sie als Einwand nicht schon bei der ersten Offenlage genannt wurden. Wir beziehen uns auf dieser Seite auf Windkraftanlagen, da um Seitingen-Oberflacht keine Standorte für Photovoltaikanalgen ausgewiesen sind und versuchen die wichtigsten Fragen zu klären.
Für weitergehende Fragen zum Regionalverband, den Mitgliedern und deren Aufgaben der entsprechende Link zu den Internetseiten des Regionalverbandes Schwarzwald Baar Heuberg hier: https://www.regionalverband-sbh.de
Zu den Unterlagen und Ergebnissen aus der ersten Offenlegung zur Fortschreibung Teilregionalplan Windenergie gelangen Sie über den nachfolgenden Link. Scrollen Sie auf der Seite nach unten. Die rot markierten Dokumente Top 1 bis Top 5 können Sie dann als PDF_Dateien auf Ihren Rechner laden. Hier der Link: https://www.regionalverband-sbh.de/veranstaltungen/2490262/2024/11/29/planungsausschuss.html
Vorranggebiete zur Festlegung regional bedeutsamer Windkraftanlagen
Was ist ein Vorranggebiet für Windenergie? Ein Vorranggebiet innerhalb der Regionalplanung ist ein speziell ausgewiesenes Areal, das vorrangig für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen ist, in diesem Fall für den Bau von Windkraftanlagen. In diesen Gebieten sind alle Nutzungen ausgeschlossen, die nicht mit der vorrangigen Funktion in Einklang stehen, wie beispielsweise die Erweiterung von Siedlungen.
Ziel: 1,8 % der Regionalflächen sollen als Vorranggebiete für Windkraft und, 0,2 % der Regionalflächen für Photovoltaik ausgewiesen werden. Zum Vergleich: Das entspricht in etwa der Fläche, die sämtliche Autobahnen, Bundes-und Landesstrassen in Deutschland belegen
Dürfen Windkraftanlagen auch ausserhalb eines Vorranggebietes gebaut werden?
Ja, die Ausweisung von Flächen durch den Regionalverband schließt andere Flächen nicht aus. Sollte ein Windrad auf einer nicht ausgewiesenen Fläche beantragt werden, kann die Genehmigung nicht verweigert werden. In einem solchen Fall müssen nur die zusätzlichen Prüfungen durchlaufen werden, die normalerweise in der Regionalplanung bereits enthalten sind.
Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), § 2 EEG 2023, stehen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, einschließlich Windkraftanlagen, im besonderen öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung in Deutschland nahezu treibhausgasneutral ist, sollen erneuerbare Energien als vorrangige Priorität in alle Schutzgüterabwägungen einfließen.
Dürfen Kommunen trotz Regionalplan selbst über Standorte für Windkraftanlagen Entscheiden?
Ja, seit Juli 2023 können Gemeinden durch ein neues Gesetz selbst darüber entscheiden. Auch wenn regionale Planungen keine Windflächen vorgesehen haben, können Städte und Gemeinden nun kurzfristig zusätzliche Flächen für Windkraftanlagen bereitstellen.
Marianne Roscher, Leiterin des Referats Klimaschutz beim Deutschen Städte- und Gemeindebund, äußert sich in KOMMUNAL: „Die Regelung sollte mit Bedacht angewendet werden, ist jedoch in ihrer Grundausrichtung zu begrüßen. Der neue Paragraf 245e, Absatz 5 im Baugesetzbuch stärkt die kommunale Planungshoheit, indem er Städten und Gemeinden die Flexibilität gibt, kurzfristig von Raumordnungsvorgaben abzuweichen. Dies fördert den Ausbau der Windenergie vor Ort.“ Dadurch können Kommunen eigenständig Entscheidungen treffen und aktiv die Möglichkeiten zur finanziellen Beteiligung sowie die Stärkung von Industrie- und Gewerbegebieten ausschöpfen.
Haben die Erneuerbaren Energien in der Planung damit den Absoluten Vorrang vor anderen Schutzgütern?
Tatsächlich nicht. Aus der Begründung des Gesetzes geht hervor, dass erneuerbare Energien in Abwägungsentscheidungen nur in Ausnahmefällen Vorrang vor seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, dem Denkmalschutz sowie im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht haben sollten.
Ein absoluter Vorrang der erneuerbaren Energien gegenüber anderen Interessen ist nicht festgelegt. Dennoch besagt die Gesetzesbegründung, dass im planungsrechtlichen Außenbereich, sofern keine Ausschlussplanung vorliegt, andere öffentliche Interessen nur dann den erneuerbaren Energien entgegenstehen können, wenn sie einen verfassungsrechtlichen Rang ähnlich dem Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) haben. Artikel 20a GG verpflichtet den Staat, im Sinne zukünftiger Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere zu schützen.
Führen diese Gesetze nun zu der gewünschten und wirksamen priorisierung und dem beschleunigtem ausbau der erneuerbaren energien?
Ja, aber nicht absolut. Nach anfänglichem Zögern einzelner Gerichte hat sich die juristische Auslegung der Gesetze und Regelungen, auch bei den Regionalverbänden, zugunsten der erneuerbaren Energien gewandelt. Juristisch wird dies nicht als Programmansatz, sondern als Wertungsdirektive interpretiert. Dadurch sind Entscheidungen in wertoffenen Spielräumen, wie etwa Abwägungs-, Ermessens- und Planungsentscheidungen von Behörden und Gerichten, zugunsten der Erneuerbaren vorgeprägt. Beispiele hierfür sind der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (27.09.2022 – 1 BvR 2661/21) zur Windenergie im Wald im Verhältnis zur Außenbereichsprivilegierung, das Urteil des OVG Münster (16.05.2023 – 7 D 423/21.AK) zur zwingenden Anwendung des § 2 EEG 2023 bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer nicht-privilegierten Windenergieanlage sowie das Urteil des OVG Greifswald (07.02.2023 – 5 K 171/22) zur Wirkungsweise von § 2 EEG 2023 im Rahmen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Klagerecht im Bereich der Erneuerbaren Energien ausschließlich anerkannten klageberechtigten Verbänden und direkt betroffenen Personen zusteht. Dennoch sind auf europäischer und nationaler Ebene noch einige Klagen anhängig, um grundlegende Widersprüche in der Gesetzgebung sowie Regelungslücken oder Interpretationen derselben zu klären.
Kann man das so verstehen, dass die Planungen der Regionalverbände kaum anfechtbar sind?
Nein, es gibt viele Klagen in diesem Bereich. Solche rechtlichen Streitigkeiten sind entscheidend, um ein Gleichgewicht zwischen dem Ausbau erneuerbarer Energien und dem Schutz von Umwelt- und Anwohnerinteressen zu finden sowie die Auslegungen der Genehmigungspraxis auszuloten.
Mit dem fortschreitenden Ausbau treten unvermeidlich Zielkonflikte auf, die in der bisherigen Genehmigungspraxis keine Beachtung fanden und nun geprüft und genehmigt werden müssen. Beispielsweise waren bestimmte Gebiete bisher von Bebauungen ausgeschlossen, sollen jedoch nun bebaut werden. Bereits im Rahmen der Bauprüfungen sowie in Bezug auf Durchführungsverordnungen und Haftungsfragen entstehen erhebliche rechtliche Konfliktpotenziale.